BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24 DStR 2025, 2719

Im BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24 DStR 2025, 2719 wurde geklärt, dass

die Bodenwertermittlung bei Kaufpreisaufteilungen stets gem. § 40 ImmoWertV [2] zu erfolgen hat und somit ein Bodenwert unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung über dessen Restnutzungsdauer jeweils einzubeziehen ist,

so dass ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert, der vom Bodenrichtwert für ausschließlich unbebaute Grundstücke abweichen kann, in einer Bewertung bzw. in ein Gutachten zu berücksichtigen ist.

Dieses Urteil bestätigt somit die Feststellung im BFH-Urteil vom 15.01.1985 - IX R 81/83, BStBl II 1985, 252, dass „insbesondere die für unbebauten Grund und Boden ermittelten Werte (z.B. Bodenrichtwerte) nicht ohne weiteres der Bewertung bebauten Grund und Bodens zugrunde gelegt werden können.“

Pressemeldung zum BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26_24 (pdf)

2 Bewertungsgrundlage ist somit ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert bzw. temporärer „nutzungsabhängiger Bodenwert“ oder „Bodenwert während der Restnutzungsdauer“ der vorhandenen baulichen Anlagen gem. § 40 Abs. 2 sowie Abs. 5, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 11 und § 43 ImmoWertV.

Zurück zur Newsübersicht