BFH-Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23
Das BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 setzt bei einem Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer voraus, dass darin jeweils explizit zu folgenden drei Punkten Stellung zu nehmen ist, die ggf. Einfluss auf die Restnutzungsdauer haben könnten:
- technischer Verschleiß, der über die übliche Wertminderung wegen Alters hinausgeht,
- wirtschaftliche Entwertung, wie z.B. unzeitgemäße Konzeption oder Ausstattung u.v.m.
- rechtliche Gegebenheiten, wie z.B. Denkmalschutz, von Behördenseite erforderlicher Abriss u.v.m.
Auch wenn diese Punkte im jeweiligen die Länge der Restnutzungsdauer weder verlängern noch verkürzen, sollten Sachverständige – jeweils kurz und objektbezogen – diese 3 Punkte in die Gliederung des Gutachtens aufnehmen und jeweils einzeln Stellung nehmen.
Ein derartiger Nachweis anhand eines Gutachtens gem. ImmoWertV ist dann vom Finanzamt anzuerkennen.
Das BFH-Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 stellt hierzu ausdrücklich klar, dass
- ein auf die Vorgaben des § 12 Abs. 5 i.V.m. Anlagen 1 und 2 ImmoWertV gestütztes Sachverständigengutachten auch geeignet ist, Aufschluss über die für die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten zu geben, da dieses gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV auf die wirtschaftliche Bestimmung und somit nicht auf den technischen Verschleiß eines Gebäudes abstellt (siehe Rz. 25 und 26)
und dass
- die im Schreiben des BMF vom 22.02.2023, insbesondere die in Rz. 24 gewünschten, weitergehenden Anforderungen und Einschränkungen sich aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV) nicht in Gänze entnehmen lassen und daher nicht tragfähig sind.