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Miteigentumsanteil

soweit vorhanden bzw. bekannt und nur in den Fällen, in denen der Kaufpreis deutlich über oder unter den Spannen Im Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses liegt. (Berechnung als weitere Anlage an das Finanzamt weiterleiten.)
u.a. Notargebühren, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision

bei Objekten mit durchgeführten Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen

siehe www.bundesfinanzministerium.de
Suchbegriff: "Kaufpreisaufteilung"
%
Soweit vorhanden, mittlerer Liegenschaftszins aus Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses, ansonsten sachverständige Begründung
%
%
%
i.d.R. 0 €
Es sei denn, dass diese Kosten den Kaufpreis gemindert haben. Diese Kosten sind aber gegenüber der Finanzverwaltung durch Beifügung einer weiteren Anlage zur Steuererklärung explizit nachtzuweisen, wie z.B. anhand einer sachverständigen Begründung oder alternativ anhand von nach dem Kauf getätigten Vom Käufer nach dem Erwerb durchgeführte Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen, durch die sich z.B. ein höherer Immobilienwert oder eine längere Restnutzungsdauer ergeben würden, bleiben bei einer Kaufpreisaufteilung zum Erwerbszeitpunkt unberücksichtigt.
alternativ: Fläche des zum Gebäude gehörenden Grundstücksteils.
Siehe Tipps: Aufteilung großer Grundstücksflächen
Bodenrichtwertberechnung inkl. Korrekturfaktoren des Gutachterausschusses oder alternativ und soweit vorhanden: Bodenwertermittlung durch einen Sachverständigen.
(Nebenrechnung und/oder sachverständige Begründung für die Überprüfung durch die Finanzverwaltung als weitere Anlage selbst beifügen.)

nur im Bedarfsfall
weitere geringer- und höherwertige Flächen des nicht zum Gebäude gehörenden Grundstücksteils oder Flächen anderer im Kaufpreis enthaltener Grundstücke

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Modernisierungs­elemente
Bewertung
Je kürzer die jeweils durchgeführte Einzelmaßnahme zeitlich zurückliegt, desto höher sind die jeweils einzutragenden Punkte und umgekehrt analog.
Überschlägiger Anhalt in Anlehnung an die BMF-Arbeitshilfe:
< 10 Jahre volle Punkte
< 20 Jahre 50 % der Punkte
< 40 Jahre 25 % der Punkte
< 60 Jahre 10 % der Punkte
Eine pauschale und stets konstante Festsetzung ist in der Verkehrswertermittlung nicht möglich, wie z.B. dass immer 50 % der maximalen Punkte zu vergeben sind, wenn die Durchführung der jeweiligen Baumaßnahme zwischen 11 und einschließlich 20 Jahren zurückliegt, oder analog 25 % der maximalen Punkte bei vor 21 bis 40 Jahren durchgeführten Maßnahmen bzw. 10 % bei 41 bis 60 Jahren.
Sie können die Punktevergabe je nach jeweils vorhandenen Objekteigenschaften und lokalen Marktgegebenheiten ggf. auch interpolieren; es wird aber bei von den Vorgaben der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Eintragungen stets empfohlen, diese entweder zuvor mit den zuständigen Finanzbehördenmitarbeitern individuell abzustimmen oder alternativ einen Sachverständigen für die dafür notwendige Begründung explizit hinzuzuziehen.
von 4 Punkten
von 2 Punkten
von 2 Punkten
von 2 Punkten
von 4 Punkten
von 2 Punkten
von 2 Punkten
von 2 Punkten
Summe (Auf ganze Zahlen gerundet)
Gebäudealter

Achtung: Das Gebäudealter übersteigt die Gesamtnutzungsdauer, demzufolge wird für die Berechnung das Gebäudealter auf die Gesamtnutzungsdauer gesetzt.

Ergebnis

Restnutzungsdauer
(tatsächliche Nutzungsdauer, gerundet auf volle Jahre)
Jahre
Fiktives Baujahr
In Berechnungstool übernehmen

Berechnung

Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer (siehe Anlage 2 ImmoWertV 2021)

Restnutzungsdauer = a * {Alter^2 \over Gesamtnutzungsdauer} - b * Alter + c * Gesamtnutzungsdauer

Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt

Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
Ansonsten gilt die Grundformel: Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer - Gebäudealter (siehe Anlage 2 ImmoWertV 2021).

Moder­nisierungs­punkte a b c ab einem relativen Alter von
0 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
1 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
2 1,0767 2,2757 1,3878 55 %
3 0,9033 1,9263 1,2505 55 %
4 0,7300 1,5770 1,1133 40 %
5 0,6725 1,4578 1,0850 35 %
6 0,6150 1,3385 1,0567 30 %
7 0,5575 1,2193 1,0283 25 %
8 0,5000 1,1000 1,0000 20 %
9 0,4660 1,0270 0,9906 19 %
10 0,4320 0,9540 0,9811 18 %
11 0,3980 0,8810 0,9717 17 %
12 0,3640 0,8080 0,9622 16 %
13 0,3300 0,7350 0,9528 15 %
14 0,3040 0,6760 0,9506 14 %
15 0,2780 0,6170 0,9485 13 %
16 0,2520 0,5580 0,9463 12 %
17 0,2260 0,4990 0,9442 11 %
18 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
19 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
20 0,2000 0,4400 0,9420 10 %