Aktuelles
Wir haben die aktuellen Entwicklungen zur Kaufpreisaufteilung für Sie zusammengestellt und jeweils kommentiert:
- Reaktionen der Finanzgerichte
- Reaktionen aus der Finanzverwaltung
- Zurückweisung der BMF-Arbeitshilfe
Fazit und aktueller Stand:
Mit den Ergebnissen der BMF-Arbeitshilfe kann und darf das jeweils zuständige Finanzamt die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® nicht zurückweisen, da diese gem. der im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlichten BFH-Rechtsprechung nicht bindend und nach wie vor erwiesenermaßen fehlerbehaftet ist.
Des Weiteren wurde im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19 festgestellt, dass sämtliche Bedenken und vermeintlichen Gegenargumente der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA) gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 [1] bereits in der im BStBl. veröffentlichten BFH-Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde in diesem Urteil auch keine Revision zugelassen.
Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 10.10.2024 [2] angeschlossen, so dass es sich bei vermeintlichen Gegenargumenten der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA), die gelegentlich noch von einzelnen Finanzämtern vorgetragen werden, demnach nur noch um von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits widerlegte persönliche Meinungsäußerungen handelt.
Kaufpreisaufteilungen bei Grundstücksanschaffungen - Quo vadis?
Steht die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums vor dem Aus? Welche Alternativen gibt es?
Aufsatz im Deutschen Steuerrecht (DStR, 2020, S. 481 ff.) von Dr.-Ing. Jürgen Jacoby und Stefan Geiling
Richter BFH a.D. Dr. Ulrich Dürr schreibt zum anhängigen BFH-Verfahren IX R 26/19 zur BMF-Arbeitshilfe als sog. typisiertes Verfahren:
„Ausgehend von dem BFH-Urteil v. 16.9.2015, IX R 12/14 (BStBl II 2016, 397), das die Gesamtwürdigung der Einzelumstände hervorhebt, dürfte die Tendenz in die Richtung der Zurückdrängung der typisierenden Aufteilung gehen. Der Entscheidung kommt für die Praxis weitreichende Bedeutung zu. Entsprechende Fälle sind daher bis zu der erwarteten Grundsatzentscheidung des BFH offen zu halten.“
Wichtige Info!
Für alle, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Steuererklärungen anzugeben oder hierzu bereits laufende Verfahren haben sowie Einsprüche eingelegt oder Klagen eingereicht haben:
Aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens IX R 26/19 kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis feststeht, ob die bisher angewendete Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums überhaupt für Kaufpreisaufteilungen geeignet ist (siehe https://www.n-tv.de/ratgeber/Kaufpreisaufteilung-notariell-festlegen-article21586706.html (letzter Absatz)).