Aktuelles
21.11.2025 BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24, BStBl II 2026, 210
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
Im BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24, BStBl II 2026, 210 wurde geklärt, dass
die Bodenwertermittlung bei Kaufpreisaufteilungen stets gem. § 40 ImmoWertV [2] zu erfolgen hat und somit ein Bodenwert unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung über dessen Restnutzungsdauer jeweils einzubeziehen ist,
so dass ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert, der vom Bodenrichtwert für ausschließlich unbebaute Grundstücke abweichen kann, in einer Bewertung bzw. in ein Gutachten zu berücksichtigen ist.
Dieses Urteil bestätigt somit die Feststellung im BFH-Urteil vom 15.01.1985 - IX R 81/83, BStBl II 1985, 252, dass „insbesondere die für unbebauten Grund und Boden ermittelten Werte (z.B. Bodenrichtwerte) nicht ohne weiteres der Bewertung bebauten Grund und Bodens zugrunde gelegt werden können.“
Pressemeldung zum BFH-Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26_24 (pdf)
2 Bewertungsgrundlage ist somit ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert bzw. temporärer „nutzungsabhängiger Bodenwert“ oder „Bodenwert während der Restnutzungsdauer“ der vorhandenen baulichen Anlagen gem. § 40 Abs. 2 sowie Abs. 5, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 11 und § 43 ImmoWertV.
02.11.2025 Mit der BMF-Arbeitshilfe können keine Verkehrswerte für den Gebäude- und für den Bodenanteil ermittelt werden: „Es werde Licht.“
Veröffentlichungen
Beitrag in GuG aktuell 2025, 41 von Professor Wolfgang Kleiber
- Einzelne Boden- und Gebäudeanteile an einem bebauten Grundstück werden nicht einzeln gehandelt, sondern nur als Gesamtobjekt.
Diese sind somit zivilrechtlich nicht verkehrsfähig und können deshalb keinen eigenen Verkehrswert haben. - Durch Abzug eines Bodenrichtwerts für unbebaute Grundstücke vom Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert für ein bebautes Grundstück liegen diese drei Verfahren in der BMF-Arbeitshilfe ganz nahe bei der Restwertmethode.
25.10.2024 Impulsvorträge beim Kammerfachtag 2024 der Steuerberaterkammer München
Veröffentlichungen
Themen:
- Kaufpreisaufteilung Grund & Boden
- Bodenrichtwerte & Bewertung ohne Verkaufsfälle
- Verkürzte Abschreibung
Hier finden Sie die Vortragsunterlagen zu oben genannter Veranstaltung.
20.03.2024 Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137_19, GuG 2024, 309 - 319
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
I. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® darf neben dem Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren in Gutachten gleichwertig zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen gem. § 6 Abs. 1 ImmoWertV ausgewählt und durchgeführt werden.
II. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® widerspricht im Grundsatz weder den Vorgaben der §§ 194 ff. BauGB und der ImmoWertV, noch verlässt diese den gesteckten weiten Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
III. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® führt nach Auffassung der Richter im vorliegenden Fall weder zu einem erkennbar nicht realitätsgerechten Ergebnis, noch stellt das umgekehrte Ertragswertverfahren eine bloße Variante einer unzulässigen Restwertmethode dar. Zudem wird dabei dem Grundsatz der Einzelbewertung gem. der BFH-Rechtsprechung Rechnung getragen.
siehe auch: Reaktionen der Finanzgerichte
Download: Urteil des FG Berlin - Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137_19, GuG 2024, 309 - 319
13.02.2024 BFH-Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23
Urteile zur Nutzungsdauer
Das BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 setzt bei einem Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer voraus, dass darin jeweils explizit zu folgenden drei Punkten Stellung zu nehmen ist, die ggf. Einfluss auf die Restnutzungsdauer haben könnten:
- technischer Verschleiß, der über die übliche Wertminderung wegen Alters hinausgeht,
- wirtschaftliche Entwertung, wie z.B. unzeitgemäße Konzeption oder Ausstattung u.v.m.
- rechtliche Gegebenheiten, wie z.B. Denkmalschutz, von Behördenseite erforderlicher Abriss u.v.m.
Auch wenn diese Punkte im jeweiligen die Länge der Restnutzungsdauer weder verlängern noch verkürzen, sollten Sachverständige – jeweils kurz und objektbezogen – diese 3 Punkte in die Gliederung des Gutachtens aufnehmen und jeweils einzeln Stellung nehmen.
Ein derartiger Nachweis anhand eines Gutachtens gem. ImmoWertV ist dann vom Finanzamt anzuerkennen.
Das BFH-Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 stellt hierzu ausdrücklich klar, dass
- ein auf die Vorgaben des § 12 Abs. 5 i.V.m. Anlagen 1 und 2 ImmoWertV gestütztes Sachverständigengutachten auch geeignet ist, Aufschluss über die für die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten zu geben, da dieses gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV auf die wirtschaftliche Bestimmung und somit nicht auf den technischen Verschleiß eines Gebäudes abstellt (siehe Rz. 25 und 26)
und dass
- die im Schreiben des BMF vom 22.02.2023, insbesondere die in Rz. 24 gewünschten, weitergehenden Anforderungen und Einschränkungen sich aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV) nicht in Gänze entnehmen lassen und daher nicht tragfähig sind.
07.03.2023 BMF-Schreiben vom 22.02.2023
Urteile zur Nutzungsdauer
Mit BMF-Schreiben vom 03.12.2025 (GZ: IV C 3 - S 2196/22/00040/006/008; DOK: COO.7005.100.3.13614426) wurde das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (GZ: IV C 3 - S 2196/22/10006 :005, 2023 0158670-, BStBl I S 332) aufgehoben
Im nunmehr aufgehobenen BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde von der Finanzverwaltung gem. Rz. 24 vorgegeben, dass ein vereinfachter Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer anhand der Anlagen 1 und 2 ImmoWertV nicht ausreichend und dass dafür ein Gutachten erforderlich ist.
In einem derartigen Gutachten ist gem. Rz. 17 u.a. auf den technischen Verschleiß, auf die wirtschaftliche Entwertung und, soweit jeweils vorhanden, auf rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können, sowie auf eine mögliche Nachnutzung und deren Auswirkungen auf die Nutzungsdauer einzugehen (siehe Rz. 24).
Zudem wurde gem. Rz. 22 dieses BMF-Schreibens der Kreis für eine derartige Gutachtenerstattung infrage kommender Personen auf öffentlich bestellte und vereidigte sowie auf nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken eingeschränkt.
Ein von den o.a. Vorgaben abweichendes, spezielles Bausubstanzgutachten mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) ist gem. dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 nicht erforderlich, auch wenn es dennoch u.U. hilfreiche Anhaltspunkte zur Beurteilung im jeweiligen Einzelfall enthalten könnte (siehe Rz. 23).
15.12.2022 BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. 2024 II, 61
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
I. Freie Verfahrensauswahl gem. ImmoWertV und Öffnungsklausel für Weiter- und Neuentwicklungen
II. Widerlegung aller bisherigen Gegenargumente aus der Finanzverwaltung gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby®
III. Beurteilungsmaßstab zum Verwerfen der mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Aufteilungsergebnisse
zu I.
Der BFH hat in dem am 15.12.2022 veröffentlichten Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21 bestätigt und festgestellt, dass bei Kaufpreisaufteilungen das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren gem. ImmoWertV gleichwertig sind und einschließlich von Neu- und Weiterentwicklungen je nach den Gesamtumständen des Einzelfalls frei ausgewählt werden dürfen, was somit die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® einschließt.
zu II.
Der BFH widerlegt im BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21 alle bis dato bundesweit von der Finanzverwaltung vorgetragenen vermeintlichen Gegenargumente gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby®, indem unter den Randziffern 41 und 47 festgestellt wird, dass
- beim Ertragswertverfahren auch bei Verwendung eines einheitlichen Kaufpreises kein Verstoß gegen das Gebot der Einzelbewertung von Gebäude- und Bodenanteil gem. § 6 Abs. 1 EStG vorliegt,
- „die Ertragswertmethode nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen Restwertverfahren (Anschaffungskosten des Gebäudes = Kaufpreis – Grundstückswert) verglichen werden darf“
und
- a. die gem. § 6 Abs. 1 EStG erforderliche zusätzliche Berücksichtigung der Änderung des Grundstückszustands nach dem Ablauf der Restnutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes gem. § 11 ImmoWertV eine zulässige Weiter- bzw. Neuentwicklung gem. den Vorgaben der ImmoWertV ist.
zu III.
Der BFH regelt im BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21 gem. Randziffer 47, dass die mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Aufteilungsergebnisse verworfen werden können, wenn die dort berechnete Summe des Immobilienwerts (100 %) die realen Wertverhältnisse (Kaufpreis ohne Anschaffungsnebenkosten) in so grundsätzlicher Weise verfehlen, dass diese der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Beispiel Summe des Immobilienwerts gem. BMF-Arbeitshilfe (100 %) vs. Kaufpreis (pdf)
Auch wenn der BFH keine statische Grenze vorgibt, ab wann dies der Fall ist, so kann doch folgender Grundsatz festgehalten werden:
Je weiter die mit der BMF-Arbeitshilfe berechnete Summe des Immobilienwerts (100 %) vom jeweiligen Kaufpreis entfernt ist, desto eher kann diese zurückgewiesen bzw. verworfen werden.
04.06.2022 Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG im Lichte der neuen ImmoWertV 2021
Veröffentlichungen
Aufsatz im Deutschen Steuerrecht (DStR, 2022, Heft 22, S. 1080 ff.) von Dr.-Ing. Jürgen Jacoby und Stefan Geiling
10.09.2021 BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19
Urteile zur Nutzungsdauer
Durch das BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 wurden die bisher von der Finanzverwaltung unterschiedlich ausgelegten Begriffe „tatsächliche Nutzungsdauer“ und „Restnutzungsdauer“ gleichgestellt.
Demzufolge bezieht sich der beim Immobilienkauf maßgebliche Zeitraum für die Absetzung für Abnutzung auf den tatsächlichen Zustand des Objekts am jeweiligen Kaufzeitpunkt – einschließlich bereits durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen sowie ggf. unter Einbeziehung anschaffungsnaher Herstellungskosten.
Diese Gleichstellung führt dazu, dass die tatsächliche Nutzungsdauer nicht mehr wie zuvor zwangsläufig wie beim typisierten AfA-Satz bei jedem Eigentümerwechsel von neuem beginnt, entweder mit 50 Jahren (= 2 % Abschreibung p.a.) bei Wohnobjekten oder mit ca. 33 Jahren (= 3 % Abschreibung p.a.) bei anderen Nutzungen im Betriebsvermögen o.ä..
Dieser Nachweis anhand eines Gutachtens gem. ImmoWertV ist dann vom Finanzamt anzuerkennen. Es sei denn, dass im Gutachten wesentliche Abweichungen im Ergebnis, signifikante Ungereimtheiten bei den Objektangaben oder sonstige grobe Fehler enthalten sind. Solche Ablehnungsgründe sind aber „im Einzelnen“ vom jeweiligen Finanzamt nachvollziehbar und nachprüfbar zu konkretisieren (BFH v. 28.07.2021 – IX R 25/19 BFH/NV 2022, 108, BeckRS 2021, 36809, Rn. 20 und 26).
01.09.2021 überarbeitete BMF-Arbeitshilfe ist ein „Schnellschuss“
Veröffentlichungen
Beitrag in GuG aktuell 2021, 33 von Professor Wolfgang Kleiber
- Ohne Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt beim Gebäudesachwert stellt das Sachwertverfahren in der BMF-Arbeitshilfe im Vergleich zum dortigen Vergleichs- und Ertragswertverfahren „eklatanten Systembruch“ dar.
- Hierdurch werden die Boden- und Gebäudeanteile verfälscht (vergleiche BFH-Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 BStBl II 2021, 373, Rz. 36 ff.).
20.08.2021 Kaufpreise korrekt aufteilen - Grundstückserwerb
Veröffentlichungen
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs besagt, dass die Arbeitshilfe des Bundministerium für Finanzen zur Aufteilung des Kaufpreises bei Grundstücksanschaffungen ungeeignet ist. Die Folgen für die tägliche Praxis sind weitreichend und sollten unbedingt beachtet werden.
Beitrag im Datev-Magazin 08-2021 von Stefan Geiling und Dr.-Ing. Jürgen Jacoby
14.08.2021 Kritische Bestandsaufnahme der neuen BMF-Arbeitshilfe 2.0 zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen
Veröffentlichungen
Aufsatz im Deutschen Steuerrecht (DStR, 2021, Heft 32, S. 1855 ff.) von Dr.-Ing. Jürgen Jacoby und Stefan Geiling
27.03.2021 Kaufpreisaufteilungen bei Grundstücksanschaffungen 2.0 - das Ende der BMF-Arbeitshilfe
Veröffentlichungen
Aufsatz im Deutschen Steuerrecht (DStR, 2021, Heft 12, S. 705 ff.) von Dr.-Ing. Jürgen Jacoby und Stefan Geiling
02.01.2021 Sachwertverfahren der BMF-Arbeitshilfe von BFH „abgewatscht“
Veröffentlichungen
Beitrag in GuG aktuell 2021, 1 von Professor Wolfgang Kleiber
- „Der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.07.2020 (– IX R 26/19 – vgl. GuG 1/2021, S. 59) hat knallhart erklärt, dass die BMF-Arbeitshilfe die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht gewährleiste.“
- Das vereinfachte Sachwertverfahren der BMF-Arbeitshilfe „mit einem auf der Grundlage synthetischer Kunstwerte abgeleiteten Gebäudesachwert“ ist „ein fatales handwerkliches Desaster, denn es konnte nicht verborgen geblieben sein, dass »reale« Verkehrswerte von Grund und Gebäude als Maßstab der Kaufpreisaufteilung das maßgebliche Spezifikum der Verkehrswertmethode sind.“
- Der BFH hat zur Vorgehensweise der BMF-Arbeitshilfe festgestellt, „dass die Summe der für Boden und Gebäude ermittelten Einzelwerte ohne Marktanpassung nicht den Verkehrswert des einschlägigen Grundstücks ausweise.“
27.11.2020 BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht durch die mittels der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
Der BFH hat im heute veröffentlichten Urteil vom 21. 07. 2020 - IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372
(siehe https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010257/)
festgestellt, dass die mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Boden- und Gebäudeanteile keinen Bestand haben können, da der BMF-Arbeitshilfe unzulässige Parameter zugrunde liegen.
Denn die BMF-Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht!
Leitsätze:
1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors ("entspricht Gebäudesachwertfaktor" - Anmerkung Jacoby) bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.
Kommentar zum Urteil von Dr. Jürgen Jacoby:
Der BFH teilt damit die Rechtsauffassung in unserem DStR-Aufsatz "Kaufpreisaufteilung - Quo vadis?" (2020, 481 ff.) und in meiner dazugehörigen Dissertation uneingeschränkt und zitiert diese mehrfach im o.a. Urteil.
Äußerst erfreulich ist, dass in diesem BFH-Urteil ausdrücklich auf die Bodenrichtwertproblematik in und im Umfeld von größeren Städten und von sog. Hochpreisregionen und insbesondere auf das „Münchner Modell“ zur Bodenwertanpassung gem. Rz 175 aus dem Fachbuch von Roscher (BMF) und Jardin (OFD NRW) „Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen“ hingewiesen wird.
23.10.2020 Vortrag beim Kammerfachtag 2020 der Steuerberaterkammer München
Veröffentlichungen
Thema: Kaufpreisaufteilung und Verfahrensauswahl bei Immobilienbewertungen
Hier finden Sie die Vortragsunterlagen zu oben genannter Veranstaltung.
17.03.2020 Kaufpreisaufteilungen bei Grundstücksanschaffungen - Quo vadis?
Veröffentlichungen
Steht die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums vor dem Aus? Welche Alternativen gibt es?
Aufsatz im Deutschen Steuerrecht (DStR, 2020, S. 481 ff.) von Dr.-Ing. Jürgen Jacoby und Stefan Geiling
Richter BFH a.D. Dr. Ulrich Dürr schreibt zum anhängigen BFH-Verfahren IX R 26/19 zur BMF-Arbeitshilfe als sog. typisiertes Verfahren:
„Ausgehend von dem BFH-Urteil v. 16.9.2015, IX R 12/14 (BStBl II 2016, 397), das die Gesamtwürdigung der Einzelumstände hervorhebt, dürfte die Tendenz in die Richtung der Zurückdrängung der typisierenden Aufteilung gehen. Der Entscheidung kommt für die Praxis weitreichende Bedeutung zu. Entsprechende Fälle sind daher bis zu der erwarteten Grundsatzentscheidung des BFH offen zu halten.“
Wichtige Info!
Für alle, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Steuererklärungen anzugeben oder hierzu bereits laufende Verfahren haben sowie Einsprüche eingelegt oder Klagen eingereicht haben:
Aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens IX R 26/19 kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis feststeht, ob die bisher angewendete Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums überhaupt für Kaufpreisaufteilungen geeignet ist (siehe https://www.n-tv.de/ratgeber/Kaufpreisaufteilung-notariell-festlegen-article21586706.html (letzter Absatz)).
02.11.2019 BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17, BStBl II 2021, 202
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
Im BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 wurde i V.m. dem BFH-Urteil vom 22.05.2002 - II R 61/99 [1] festgestellt, dass
ein notariell vereinbarter Kaufpreis innerhalb einer +/- 20 %-Bandbreite noch als gemeiner Wert (Verkehrswert) des Grundstücks angesprochen werden kann (Seer, StuW 1997, 283, 289).
1 BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17, BStBl II 2021, 202, Leitsatz 5 sowie Rz. 40, Rz. 41 und Rz. 47 i. V. m. BFH-Urteil vom 22.05.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598, Rz. 94 sowie BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. 2024 II, 61, Rz. 41 und Rz. 47.
23.07.2019 Vortrag beim LVS-Immobilientag für Sachverständige in München
Veröffentlichungen
Thema: Vorstellung eines vereinfachten Bewertungsmodells zur Kaufpreisaufteilung.
Hier finden Sie die Vortragsunterlagen zu oben genannter Veranstaltung.
16.09.2015 BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
Eine Aufteilung des Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag wird i.d.R. reibungslos von der Steuerverwaltung anerkannt, sofern diese nicht willkürlich gewählt oder mit einem ungewöhnlich hohen Gebäudeanteil einseitig zu Gunsten des Käufers manipuliert wurde.
Finden Sie hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofes - Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle- zum Thema Vertragliche Kaufpreisaufteilung:
BFH-Urteil 16.09.2015 , IX R 12/14
Leitsatz:
Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.
24.02.1999 BFH-Urteil vom 24.02.1999, IV B 73/98
Urteile zur Kaufpreisaufteilung
Das Ertragswertverfahren ist nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen "Restwertverfahren" zu vergleichen.
Bei primär zu Vermietungszwecken erworbenen Immobilien bietet sich für die Kaufpreisaufteilung das Ertragswertverfahren an.
Finden Sie hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofes - Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle- zum Thema Ertragswertverfahren:
BFH-Urteil 24.02.1999 , IV B 73/98
Zitat:
Rn.36
cc) Der Senat hat auch Zweifel, ob es der Grundsatz der Einzelbewertung tatsächlich verbietet, einen einheitlichen Kaufpreis nach dem Verhältnis der Ertragswerte auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits aufzuteilen. Bei Geschäftsgrundstücken, die --wie im Streitfall-- üblicherweise vermietet werden, bietet sich das Ertragswertverfahren an, da hier der Grundstückswert im Wesentlichen durch den nachhaltig erzielbaren Grundstücksertrag bestimmt wird (Urteil in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497). Obwohl der Ertragswert des Gebäudes nur in der Weise ermittelt werden kann, daß von dem für die Vermietung des gesamten Grundstücks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwertes abgezogen wird, handelt es sich bei summarischer Betrachtung doch um eine Methode, mit der der Wert des Gebäudes als solches ausreichend sicher geschätzt werden kann. Insbesondere ist die Ertragswertmethode entgegen der Auffassung des FA nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen "Restwertverfahren" zu vergleichen, bei dem vom gezahlten Kaufpreis zunächst der Grundstückswert abgezogen und lediglich der verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet wird. Für die Zulässigkeit einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte spricht auch der Veranlassungsgedanke (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), der für die Höhe der AfA Geltung beansprucht. Wenn nämlich der Wert eines Gebäudes primär durch den im Wege seiner Vermietung erzielbaren Ertrag bestimmt wird, wird der Erwerber gerade hierfür auch etwas zahlen.