Aktuelles

Wir haben die aktuellen Entwicklungen zur Kaufpreisaufteilung für Sie zusammengestellt und jeweils kommentiert:

Fazit und aktueller Stand:

Mit den Ergebnissen der BMF-Arbeitshilfe kann und darf das jeweils zuständige Finanzamt die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® nicht zurückweisen, da diese gem. der im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlichten BFH-Rechtsprechung nicht bindend und nach wie vor erwiesenermaßen fehlerbehaftet ist.

Des Weiteren wurde im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19 festgestellt, dass sämtliche Bedenken und vermeintlichen Gegenargumente der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA) gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 [1] bereits in der im BStBl. veröffentlichten BFH-Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde in diesem Urteil auch keine Revision zugelassen.

Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 10.10.2024 [2] angeschlossen, so dass es sich bei vermeintlichen Gegenargumenten der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA), die gelegentlich noch von einzelnen Finanzämtern vorgetragen werden, demnach nur noch um von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits widerlegte persönliche Meinungsäußerungen handelt.

BFH-Urteil vom 24.02.1999, IV B 73/98

Das Ertragswertverfahren ist nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen "Restwertverfahren" zu vergleichen. Bei primär zu Vermietungszwecken erworbenen Immobilien bietet sich für die Kaufpreisaufteilung das Ertragswertverfahren an.

Finden Sie hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofes - Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle- zum Thema Ertragswertverfahren:

BFH-Urteil 24.02.1999 , IV B 73/98

Zitat:

Rn.36

cc) Der Senat hat auch Zweifel, ob es der Grundsatz der Einzelbewertung tatsächlich verbietet, einen einheitlichen Kaufpreis nach dem Verhältnis der Ertragswerte auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits aufzuteilen. Bei Geschäftsgrundstücken, die --wie im Streitfall-- üblicherweise vermietet werden, bietet sich das Ertragswertverfahren an, da hier der Grundstückswert im Wesentlichen durch den nachhaltig erzielbaren Grundstücksertrag bestimmt wird (Urteil in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497). Obwohl der Ertragswert des Gebäudes nur in der Weise ermittelt werden kann, daß von dem für die Vermietung des gesamten Grundstücks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwertes abgezogen wird, handelt es sich bei summarischer Betrachtung doch um eine Methode, mit der der Wert des Gebäudes als solches ausreichend sicher geschätzt werden kann. Insbesondere ist die Ertragswertmethode entgegen der Auffassung des FA nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen "Restwertverfahren" zu vergleichen, bei dem vom gezahlten Kaufpreis zunächst der Grundstückswert abgezogen und lediglich der verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet wird. Für die Zulässigkeit einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte spricht auch der Veranlassungsgedanke (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), der für die Höhe der AfA Geltung beansprucht. Wenn nämlich der Wert eines Gebäudes primär durch den im Wege seiner Vermietung erzielbaren Ertrag bestimmt wird, wird der Erwerber gerade hierfür auch etwas zahlen.

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1 BMF-Schreiben vom 31.03.2020, GZ IV C 7– S 3010/20/10001 :002, DOK: 2020/0316625

2 BMF-Schreiben vom 10.10.2020, GZ IV D 4 – S 3010/20/10001 :003, DOK: 2024/0860337