Wird die Kaufpreisaufteilung nach Dr. Jacoby durch die Finanzverwaltung anerkannt?

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. 03. 2024 zum Aktenzeichen 3 K 3137/19 das umgekehrte Ertragswertverfahren und somit die Kaufpreisaufteilung nach Dr. Jacoby zugelassen.

Dieses Urteil erfolgte im Nachgang zur Revision gem. BFH-Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19, BStBl II 2021, 373 und ist von Ihrem Finanzamt zu berücksichtigen.

So hat kein Finanzbehördenmitarbeiter, der

  • die gesetzliche Aufgabenstellung gem. §§ 6 und 7 ff. EStG,
  • die Verkehrswertdefinition nach § 194 BauGB,
  • die BFH-Rechtsprechung [1]
  • die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) [1], [6] und [7] sowie
  • die Doktorarbeit von Jürgen Jacoby

sorgfältig und gewissenhaft geprüft hat, die Kaufpreisaufteilung nach Dr. Jacoby bisher abgelehnt.

Falls dennoch mal ein Finanzamt unser Bewertungsmodell zunächst zurückweisen möchte, können Sie dies – ebenso wie wir – entspannt sehen.

Denn vermeintliche Gegenargumente der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kaufpreisaufteilung“ der Finanzverwaltung,

  • die auch die BMF-Arbeitshilfe herausgegeben hat und
  • die über unser Bewertungsmodell als wesentliche Verbesserung hierzu verständlicherweise nicht sehr erfreut ist,

beruhen, wie unser Musterschreiben zur Weiterleitung an das Finanzamt belegt, lediglich auf problemlos aufklärbaren Missverständnissen.

Zuletzt aktualisiert am 17.12.2025 von Johannes Babatz.