Wie können Reparaturen und sonstige Investitionen bei Kaufpreisaufteilungen berücksichtigt werden, die den notariell vereinbarten Kaufpreis gemindert haben?

Nur in besonderen Bewertungsfällen, wie z. B. bei zum Kaufzeitpunkt vorhandenem Reparatur- und Investitionsbedarf oder bei Abrisskosten, die den Kaufpreis gemindert haben und die nach dem Erwerb vom Käufer zu tragen sind, können derartige Kosten i. d. R. anhand einer sachverständigen Begründung berücksichtigt werden. Diese ist der Berechnung als weitere Anlage beizulegen. Einen Anhalt können auch die von Kleiber veröffentlichten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten [1] sowie entsprechende Handwerkerrechnungen und ggf. auch der Durchschnitt von mehreren eingeholten Angeboten darstellen, die im Bedarfsfall ebenfalls explizit gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen sind.

Im Zweifelsfall, falls keine entsprechenden Nachweismöglichkeiten vorhanden sind und falls vorab auch keine diesbezügliche Einigung mit dem zuständigen Finanzbehördenmitarbeiter erzielt werden kann, sollten Sie entweder den Reparatur- und sonstigen Investitionsbedarf im Berechnungstool stets mit 0 € ansetzen oder alternativ einen Sachverständigen für Bauschäden auf Stundenbasis hinzuziehen.

1 Kleiber-digital „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“, Teil IV, Nr. 2, Abschnitt 1, § 8, Kap. 7.2

(Stand: Dezember 2016)

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2019 von Petra Wutz.