Wissenschaftlich bestätigt wurde, dass man bei seit 2014 vereinbarten Immobilienkäufen mit der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® durchweg die höchsten Gebäudeanteile erhält.
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Jasper Schouw mit seinem Podcast "Ton, Steine, Steuern". Schauen Sie sich insbesondere 3:30 - 4:10 in seinem Video an.
Mit der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® kann man zwar nicht bei allen, aber dennoch beim Großteil aller Immobilienkäufe in Deutschland über dem jeweiligen mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Gebäudeanteil bzw. -wert liegen.
Daher stellen wir zum frühzeitigen Erkennen von Fällen, in denen sich die 117,81 € für eine Einzelbewertung für Sie nicht lohnen, die kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.
Probieren Sie es aus.
Mit dieser vereinfachten Bewertungsmethode zur Kaufpreisaufteilung anhand des umgekehrten Ertragswertverfahrens, das im Grundlagenwerk der Verkehrswertermittlung von Kleiber beinhaltet ist, können Boden- und Gebäudeanteile ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand gleichermaßen sowohl von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als auch von Mitarbeitern der Finanzverwaltung und -gerichte sowie von Maklern, Bauträgern, Notaren, Immobilienkäufern u.v.m. näherungsweise ermittelt und gem. BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. 2024 II, 61 von der Finanzverwaltung bundesweit anerkannt werden.
Denn mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.10.2024 wurden sämtliche Bedenken in der vorherigen BMF-Email vom 31.03.2020 für gegenstandslos erklärt.
weitere Infos zur Anerkennung durch die Finanzverwaltung
1 Siehe Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19, NWB XAAAJ-71213 im Nachgang zur Revision gem. BFH-Urteil vom 21. 07. 2020 – IX R 26/19 BStBl II 2021, 373 i.V.m. dem BFH-Urteil vom 20. 09. 2022, IX R 12/21, BStBl. 2024 II, 61
2 Werling/Breitkreuz, Die steuerliche Kaufpreisaufteilung - ein Verfahrensvergleich, GuG 2025, 139
3 Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage, 2023, Köln, Reguvis Fachmedien GmbH, S. 2110 ff.
4 BMF-Schreiben vom 10.10.2020, GZ IV D 4 – S 3010/20/10001 :003, DOK: 2024/0860337
5 BMF-Email vom 31.03.2020, GZ IV C 7– S 3010/20/10001 :002, DOK: 2020/0316625