Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten
Die BFH-Rechtsprechung[1] gibt vor, dass ein Verkehrswertgutachten, das die Restnutzungsdauer baulicher Anlagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Anlagen 1 und 2 ImmoWertV ermittelt, als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes anzuerkennen ist.
Dies aber voraus, dass im Verkehrswertgutachten zu folgenden drei Punkten jeweils explizit Stellung zu nehmen ist, die ggf. Einfluss auf die Restnutzungsdauer haben könnten:
- technischer Verschleiß, der über die übliche Wertminderung wegen Alters hinausgeht,
- wirtschaftliche Entwertung, wie z.B. unzeitgemäße Konzeption oder Ausstattung u.v.m.
- rechtliche Gegebenheiten, wie z.B. Denkmalschutz, von Behördenseite erforderlicher Abriss u.v.m.
Finanzämter weisen aber konsequent Gutachten zurück, die anhand ihrer Checkliste[2] entweder nicht vollständig oder auch nur in einzelnen Punkten nicht plausibel sind.
Tipps
- Prüfen Sie vor der Einreichung beim Finanzamt, ob das von Ihnen beauftragte Gutachten die einzelnen Punkte der Checkliste erfüllt.
- Vereinbaren Sie idealerweise im Vertrag mit Ihrem Sachverständigen, dass bei der Ermittlung einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer die Checkliste der Finanzverwaltung zur Gutachtenüberprüfung einzuhalten bzw. zu erfüllen ist.
- Ermitteln Sie vorab anhand unseres Bewertungstools gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. den Anlagen 1 und 2 ImmoWertV überschlägig die Restnutzungsdauer als Anhalt dafür, ob und inwieweit sich die Kosten für ein Gutachten bei Ihrer Immobilie lohnen bzw. rentieren könnten.
Überschlägiger Anhalt in Anlehnung an die BMF-Arbeitshilfe:
< 10 Jahre volle Punkte
< 20 Jahre 50 % der Punkte
< 40 Jahre 25 % der Punkte
< 60 Jahre 10 % der Punkte
Eine pauschale und stets konstante Festsetzung ist in der Verkehrswertermittlung nicht möglich, wie z.B. dass immer 50 % der maximalen Punkte zu vergeben sind, wenn die Durchführung der jeweiligen Baumaßnahme zwischen 11 und einschließlich 20 Jahren zurückliegt, oder analog 25 % der maximalen Punkte bei vor 21 bis 40 Jahren durchgeführten Maßnahmen bzw. 10 % bei 41 bis 60 Jahren.
Sie können die Punktevergabe je nach jeweils vorhandenen Objekteigenschaften und lokalen Marktgegebenheiten ggf. auch interpolieren; es wird aber bei von den Vorgaben der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Eintragungen stets empfohlen, diese entweder zuvor mit den zuständigen Finanzbehördenmitarbeitern individuell abzustimmen oder alternativ einen Sachverständigen für die dafür notwendige Begründung explizit hinzuzuziehen.
Achtung: Das Gebäudealter übersteigt die Gesamtnutzungsdauer, demzufolge wird für die Berechnung das Gebäudealter auf die Gesamtnutzungsdauer gesetzt.
Ergebnis
(tatsächliche Nutzungsdauer, gerundet auf volle Jahre)
Berechnung
Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer (siehe Anlage 2 ImmoWertV 2021)
Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt
Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle zu verwenden.
Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben.
Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
Ansonsten gilt die Grundformel: Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer - Gebäudealter (siehe Anlage 2 ImmoWertV 2021).
| Modernisierungspunkte | a | b | c | ab einem relativen Alter von |
|---|---|---|---|---|
| 0 | 1,2500 | 2,6250 | 1,5250 | 60 % |
| 1 | 1,2500 | 2,6250 | 1,5250 | 60 % |
| 2 | 1,0767 | 2,2757 | 1,3878 | 55 % |
| 3 | 0,9033 | 1,9263 | 1,2505 | 55 % |
| 4 | 0,7300 | 1,5770 | 1,1133 | 40 % |
| 5 | 0,6725 | 1,4578 | 1,0850 | 35 % |
| 6 | 0,6150 | 1,3385 | 1,0567 | 30 % |
| 7 | 0,5575 | 1,2193 | 1,0283 | 25 % |
| 8 | 0,5000 | 1,1000 | 1,0000 | 20 % |
| 9 | 0,4660 | 1,0270 | 0,9906 | 19 % |
| 10 | 0,4320 | 0,9540 | 0,9811 | 18 % |
| 11 | 0,3980 | 0,8810 | 0,9717 | 17 % |
| 12 | 0,3640 | 0,8080 | 0,9622 | 16 % |
| 13 | 0,3300 | 0,7350 | 0,9528 | 15 % |
| 14 | 0,3040 | 0,6760 | 0,9506 | 14 % |
| 15 | 0,2780 | 0,6170 | 0,9485 | 13 % |
| 16 | 0,2520 | 0,5580 | 0,9463 | 12 % |
| 17 | 0,2260 | 0,4990 | 0,9442 | 11 % |
| 18 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
| 19 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
| 20 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
Als PDF herunterladen
Diese Funktion steht für registrierte Benutzer kostenlos zur Verfügung.
Jetzt registrieren