Erforderlichkeit eines Gutachtens

Gem. dem BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19, BStBI II 2021, 372, Rz. 15 und Rz. 16 ist kein kostenaufwendiges Gutachten erforderlich, um die mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Aufteilungsergebnisse zurückweisen und widerlegen zu können. Hierfür ist eine sachverständige Begründung ausreichend, wie z.B. ein anhand der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® erstell- und downloadbare PDF-Ausdruck, der beim jeweiligen Finanzamt einzureichen ist.

In besonderen Fällen kann aber dennoch die Erstattung eines Gutachtens empfehlenswert sein. Denn das Berechnungstool kann stets nur eine Näherungslösung und daher keinesfalls die Genauigkeit der mit einem Gutachten individuell und detailliert ermittelten Aufteilungsergebnisse erreichen. (Genauigkeit und Grenzen des Bewertungstools)

In den Fällen, in denen eine oder mehrere besondere, individuelle Objekteigenschaften vorhanden sind, die weder zutreffend noch marktkonform im Rahmen dieses Berechnungstools berücksichtigt werden können und die sich auf die Gebäude- und Bodenanteile ggf. gravierend auswirken könnten, sollte ein Gutachten in Erwägung gezogen werden. Ein Gutachten könnte, z. B. bei nachvollziehbaren Erkenntnissen, die im Vergleich zum Bodenrichtwert für einen deutlich geringeren Bodenwert sprechen, u.U. empfehlenswert sein.

Um vorab überprüfen zu können, ob überhaupt und in welchem Zeitraum sich ein Gutachten jeweils amortisiert, können im Mitgliederbereich dieses Bewertungstool bis zu drei Eingabealternativen nebeneinander mit den entsprechend voneinander abweichenden Aufteilungsergebnissen gegenübergestellt und verglichen werden.

Bei der Anwendung dieses Bewertungstools muss daher jeder Steuerpflichtige für sich und/oder in Abstimmung mit seinem jeweiligen Berater anhand der jeweils vorhandenen Objekteigenschaften selbst entscheiden,

  • ob dessen bzw. deren „erweiterte Eingaben“ bereits näherungsweise zu akzeptablen  Boden- und Gebäudeanteilen führen oder
  • ob im jeweiligen Einzelfall zusätzlich immobilienwirtschaftliche Fachleute für vom Gesetzgeber bisher noch nicht konkretisierte sachverständige Begründungen (= Stufe 2) oder Gutachten (= Stufe 3) zur Verbesserung des jeweiligen Aufteilungsergebnisses hinzugezogen werden sollten.