Anerkenntnis von Aufteilungsergebnissen durch die Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit

Boden- und Gebäudewertanteile, die im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurden, werden gem. der BFH-Rechtsprechung[1] i.d.R. anerkannt, sofern diese nicht manipuliert oder bei einer Abweichung von mehr als 10 % objektiv unzutreffend erscheinen[2], was aber im Sinne des Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung/Finanzgerichtsbarkeit zu überprüfen und zu begründen und anhand von realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im jeweiligen Einzelfall nachzuweisen ist[3] (d.h. Umkehrung der Beweislast).

Das Gleiche gilt für sachverständige Begründungen, die den Vorgaben der ImmoWertV entsprechen[4], wie z.B. für anhand der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® erstell- und downloadbare PDF-Ausdrucke, die beim jeweiligen Finanzamt einzureichen sind.[5]

Kaufpreisaufteilung.de empfiehlt daher allen Anwendern:

  • Je zutreffender und objektiver die Eingabe der mit der erworbenen Immobilie übereinstimmenden Objekteigenschaften erfolgt, desto größer ist in vielen Bewertungsfällen die Chance, dass die mit diesem Tool berechneten Kaufpreisaufteilungen später von der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit anerkannt werden.
  • Im Zweifelsfall oder wenn eine Einflussgröße nicht mehr genau ermittelt werden kann, wie z.B. das Baujahr, das Jahr einer durchgeführten Modernisierung u.v.m., sollten Sie stets einen mittleren Ansatz aus einer infrage kommenden Spanne eingeben.
  • In Fällen, in denen die individuell vorhandenen Objekteigenschaften nicht adäquat durch dieses Berechnungstool als sog. Näherungslösung berücksichtigt werden können, sollte zusammen mit dem Steuerberater geprüft werden, ob und inwieweit zusätzlich ein entsprechendes Verkehrswertgutachten[6] jeweils wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

1 Siehe BFH-Urteil vom 16.09.2015 - IX R 12/14, Institut für Wissen in der Wirtschaft vom 07. 01. 2016 http://www.iww.de/quellenmaterial/id/182815
2 Siehe BFH-Urteil vom 16.09.2015 - IX R 12/14 (a. a. O.), Rn. 13 in Verbindung mit Kohlhaas „Der Grund- und Bodenanteil beim Kauf einer Wohnung zu einem einheitlichen Kaufpreis“, Stbg 11/16, Kap. III., IV. und V.
3 Siehe BFH-Urteil vom 16.09.2015 - IX R 12/14 (a. a. O.), Rn. 21 c), Satz 3 und Rn. 25 e), Satz 1 und 2
4 Siehe BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R12/21, Rz. 41 und Rz. 47
5 Siehe BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R26/19, BStBI II 2021, 372, Rz. 15 und Rz. 16 i.V.m. Roscher, Jardin, „Immobilienwertermittlung in steuerlichen Belangen“, Kapitel 3.2.4.3, NWB-Verlag, Herne, 2019, ISBN 978-3-482-64611-9
6 DStV online vom 15. 03. 2016 „Neues von der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“ http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-039-16-we-neues-ah-kaufpreisaufteilung, S. 1, Abs.3 in Verbindung mit BMF-Anleitung Seite 1 „Allgemeine Hinweise“, Abs. 4 sowie Jardin / Roscher „Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück - Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung“, NWB 42/2014, S. 3159