Forschungsbedarf

Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® ist ein wesentlicher Evolutionsschritt für die Schaffung einer bundesweiten Steuergerechtigkeit bei der Berechnung von Boden- und Gebäudeanteilen.

Ziel ist, dass hiermit Kaufpreisaufteilungen von möglichst vielen Immobilien - auch mit besonderen und speziellen Objekteigenschaften - berechnet werden können.

Kaufpreisaufteilung.de wird daher auch zukünftig stetig verbessert und ggf. um weitere Komponenten/Funktionen erweitert werden.

 

Anregungen für weiterführende Arbeiten:

Besonderheit Bodenrichtwert

Die Kaufpreisaufteilung erfolgt bei bebauten Grundstücken und entsprechenden Miteigentumsanteilen. Der in jedem vereinfachten Berechnungsverfahren zunächst verwendete Bodenrichtwert wird aber dagegen definitionsgemäß ausschließlich für unbebaute Grundstücke festgesetzt. Diese Berücksichtigung des Bodenrichtwerts führt u.U. zu Abweichungen bei den zu berechnenden Boden- und Gebäudeanteilen.

Forschungsfrage:

Wie kann ein Bodenwert für ein bereits bebautes Grundstück in einem vereinfachten Berechnungsverfahren ermittelt werden, falls dieses aufgrund der vorhandenen Bausubstanz baurechtlich nicht voll ausgenutzt werden kann?

Anregungen für mögliche Lösungsansätze[1]:

  • WGFZ-Anpassung bzw. GFZ-Anpassung gem. Anlage 11 WertR 2006
  • Pauschalen Abzug von 20 % vom Bodenrichtwert gem. § 145 Abs. 3 BewG nicht nur bei der Grunderwerbsteuer,
  • Entwicklung eines Korrekturfaktors für den Bodenwert eines bebauten Grundstücks, wie z.B.:

Bodenwertbebaut = Bodenrichtwert x (Bestandsmiete/Neubaumiete)

Bodenwertbebaut = Bodenrichtwert x (Bestandskaufpreis/Neubaukaufpreis)

 

Diese Verhältnisse von Bestand zu Neubau könnten z.B. anhand der Gebäudetypen „Miet-“ oder „Eigentumswohnungen“ abgeleitet werden.

Kaufpreisaufteilung.de bietet die Möglichkeit, Abschläge vom Bodenrichtwert für die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen.

Ein derartiger Abschlag sollte aber nur in den Fällen angesetzt werden, in denen vom Steuerpflichtigen zusätzlich eine individuelle sachverständige Begründung oder ein entsprechendes Gutachten beigefügt werden kann.

1 In Fällen, in denen der Gutachterausschuss keine entsprechenden Korrekturfaktoren veröffentlicht.